Satzung - Alte Brauakademie

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Satzung



Stand 21.06.2022


§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen Interessengemeinschaft Alte Brauakademie Gräfelfing.

(2) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz e.V.

(3) Sitz des Vereins ist Gräfelfing.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist es, gemeinschaftliches und bezahlbares Wohnen insbesondere für seine Mitglieder im Raum Gräfelfing zu fördern und zu realisieren. Der Verein strebt dafür unter anderem die Gründung einer Mietergemeinschaft mit Selbstorganisation oder die Gründung oder die Beteiligung an einer Wohnbaugenossenschaft an. Im Außenverhältnis soll der Verein die Gemeinschaft der Mietparteien oder Wohngenossen insgesamt als verlässlicher Gesprächs- und Verhandlungspartner gegenüber Kommunalpolitik, Grundstücksbesitzenden, Bauträgern, Vermietenden, der Nachbarschaft etc. vertreten.

Leitsätze:
·       Durch regelmäßigen Austausch und gegenseitige Hilfe soll ein Umfeld des gemeinschaftlichen Wohnens geschaffen werden.
·       Eine gemischte Zusammensetzung aus Familien, Alleinstehenden, Personen in besonderen Lebenslagen sowie jungen und alten Menschen ist wünschenswert.
·       Selbständiges Leben ist zu unterstützen und zu fördern.
·       Die Vereinsmitglieder wollen aktiv bei der Entwicklung des Wohnquartiers mitwirken und ihre Fähigkeiten in eine erweiterte Nachbarschaft einbringen.
·       Der Verein erarbeitet, falls notwendig, einen Lösungsplan für nachbarschaftliche Konflikte oder unterstützt durch interne und externe Hilfe bei nachbarschaftlichen Konflikten.
·       Insbesondere wollen wir selbständig in der eigenen Wohnung oder Wohngemeinschaft leben, jedoch in eine große Gemeinschaft eingebunden sein, in der man aufeinander achtet. Wir wünschen uns Austausch und Kommunikation im Wohnumfeld und möchten alle Lebensabschnitte aktiv gestalten.
·       Einige von uns leben ohne Auto.
·       Älteren und alleinstehenden Menschen soll eine gemeinsam organisierte Lebensform mit gegenseitiger Unterstützung und ohne Gefahr der Vereinsamung geboten werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Natürliche Personen, die zeitnah oder mittelfristig in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben oder die als Externe an dem Gemeinschaftsleben teilnehmen oder die ihre entsprechende Erfahrung und ihre Unterstützung einbringen wollen, können ordentliche Mitglieder werden. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die die Ziele des Vereins unterstützen und fördern wollen, können Fördermitglieder werden.

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitrittserklärung in der Gründungsversammlung oder durch späteren Antrag in Textform, einzureichen beim Vorstand. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme. Sie kann diese Aufgabe auf Widerruf an einen Arbeitskreis oder den Vorstand delegieren.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Ausschluss oder durch Austritt nach Kündigung sowie im Falle juristischer Personen auch bei deren Auflösung.

(3) Der Austritt eines Mitgliedes ist mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung, gerichtet an den Vorstand. Eine Beitragsrückzahlung erfolgt nicht.

(4) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat, so kann es durch einstimmigen Vorstandsbeschluss mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung persönlich oder schriftlich mit angemessener Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung vor dem Vorstand gegeben werden.

(5) Wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit den Beiträgen mindestens in Höhe eines Jahresbeitrages in Rückstand ist, so kann es durch einstimmigen Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Voraussetzung ist, dass seit der Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in der Mahnung der Ausschluss angedroht wurde.

(6) Die Entscheidung über jeden Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Dem so ausgeschlossenen Mitglied steht ein Einspruchsrecht zu. Bei Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss.

(7) Aus der Mitgliederliste darf vom Vorstand gestrichen werden, wer verzogen ist und seine neue Anschrift dem Verein nicht mitgeteilt hat, und zwar insbesondere dann, wenn an die alte Anschrift versandte Post zurückkommt, zu dem aus ähnlichem Grund die Verbindung mit dem Verein abgerissen ist und wer seine Mitgliedsbeiträge mehr als einmal nicht gezahlt hat.

(8) Mitglieder, die ihren Austritt erklärt haben oder ausgeschlossen wurden, verlieren mit sofortiger Wirkung ihre Ämter.

§ 5 Beiträge, Geschäftsjahr

(1) Alle Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Sonderzahlungen, Umlagen (z. B. für Projekte, vgl. § 9) können von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Der jeweilige Beitrag ist als Jahresbeitrag zu Beginn des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten, jedoch spätestens bis zum 31.03. des Kalenderjahres.

(3) Der Verein kann in begründeten Fällen Beiträge ermäßigen, stunden oder erlassen.

(4) Der Vorstand oder ein:e Kassenwart:in hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorstands geleistet werden. Belegführung ist Pflicht.

(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
·       die Mitgliederversammlung
·       der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung haben alle erschienenen ordentlichen Mitglieder eine Stimme, Rede- und Antragsrecht. Fördermitglieder haben nur Rede- und Antragsrecht. Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich durch die Vorstandsmitglieder einberufen, die auch den Vorsitz der Mitgliederversammlung führen. Mitgliederversammlungen müssen außerdem vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn ein Viertel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe eines Grundes vom Vorstand fordert.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform mit Brief oder elektronisch durch den Vorstand unter Wahrung der Einladungsfrist von mindestens 10 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntmachung der vom Vorstand vorgeschlagenen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Post- oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.

(3) Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Tagesordnung ändern, ergänzen oder die Nichtbefassung mit einzelnen Anträgen beschließen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
·       Wahl/ Abberufung und Entlastung des Vorstands,
·       Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern,
·       Festlegung der Beitragshöhe und der Umlagen,
·       Beschlussfassung über Änderungen der Satzung mit Zweidrittelmehrheit,
·       Beschlussfassung über Änderungen des Vereinszwecks mit Zweidrittelmehrheit,
·       Projekte, Arbeitsgruppen und Projektbudget (vgl. § 11).

(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung keine Sonderregelung enthält. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von den Vorsitzenden und den Protokollführenden zu bestätigen.

(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Bei Verhinderung kann die Stimme mit schriftlicher Vollmacht übertragen werden. Ein ordentliches Mitglied kann nur ein weiteres ordentliches Mitglied durch Vollmacht vertreten. Die Mitgliederversammlung beschließt durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(7) Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn von einem anwesenden Mitglied darum gebeten wird. Eine Abstimmung muss nur dann geheim erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei gleichberechtigten Mitgliedern:
·       der/ dem ersten Vorsitzenden
·       der/ dem zweiten Vorsitzenden.
 
Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

(2) Bis zu zwei Beisitzende können gewählt werden. Bei Abwesenheit von mehr als 4 Wochen oder sonstiger längerer Verhinderung eines oder beider Vorstandsmitglieder übernehmen die Beisitzenden die jeweiligen Aufgaben.

(3) Eine Kassenwartin oder ein Kassenwart kann gewählt werden und dann den Vorstand unterstützen, gehört aber selbst nicht zum Vorstand.

(4) Die Funktion der Schriftführung und Protokollführung wechselt und wird jeweils ad hoc festgelegt, sie kann von jedem Mitglied ausgeübt werden.

(5) Der Vorstand vertritt den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein bis zu einem Betrag von 200.- € zeichnungsberechtigt. Bei allen Beträgen über 200.- € müssen beide Vorstände unterzeichnen.

(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung etwa mit Regelungen zur Aufgabenverteilung und Aufgabendelegation geben.

(7) Etwaige formale Satzungsänderungen, die von den Gerichten, Aufsichtsbehörden oder Finanzämtern verlangt werden, kann der Vorstand selbst vornehmen.

(8) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Er ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und ihr gegenüber zur Rechenschaft verpflichtet.

(9) Ihm obliegen die Verwaltung und sparsame Verwendung des Vereinsvermögens sowie die Ausführung der ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(10) Zu seinen Aufgaben gehören:
·       Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
·       Vorschlag für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung,
·       Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
·       Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes,
·       Buchführung,
·       Erstellung eines Jahresberichtes,
·       Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
·       Vertretung der Ziele in der Öffentlichkeit, die sich aus der Satzung ergeben,
·       Erteilen von Arbeitsaufträgen.

(11) Alle Beschlüsse des Vorstands müssen einstimmig gefasst werden. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder elektronisch gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Die Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich nieder zu legen und von beiden Vorstandsmitgliedern zu bestätigen.

§ 9 Vereinsöffentlichkeit
 
Die Sitzungen aller Organe des Vereins werden in einen vereinsöffentlichen und bei Bedarf in einen nichtöffentlichen Teil getrennt. Über die Sitzungen werden öffentliche und nichtöffentliche  Protokolle geführt, die die getroffenen Entscheidungen dokumentieren.

§ 10 Wahlen

(1) Der Vorstand und eventuell bis zu zwei Beisitzende und eventuell eine Kassenwartin oder ein Kassenwart werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es ist jeweils eine absolute Mehrheit erforderlich. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, folgt eine Stichwahl unter den beiden bestplatzierten Kandidat:innen.

(2) Kandidat:innen müssen bei ihrer ersten Wahl anwesend sein. Wiederwahl ist möglich. Bei Bereitschaft zu einer erneuten Kandidatur muss bei Abwesenheit eine schriftliche Bereitschaftserklärung vorliegen. Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Amtsantritt der Nachfolgenden im Amt.

(3) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes kann der verbliebene Vorstand die Besetzung der Stelle, nicht jedoch die Stellentätigkeit, ruhen lassen und kommissarisch durch eine beisitzende Person besetzen. Bei der folgenden Mitgliederversammlung ist eine Nachwahl für die freie Stelle durchzuführen. Die Nachwahl gilt bis Ende der Wahlperiode.

(4) Der Vorstand tritt je nach Bedarf zusammen. Vorstandssitzungen finden mindestens einmal vierteljährlich statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt in Textform per Brief oder elektronisch unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche durch das mit der Schriftführung beauftragte Vorstandsmitglied oder durch die Vorsitzenden.

§ 11 Projekte und Arbeitskreise

Projekte und Arbeitskreise im Sinne der Aufgaben und Ziele des Vereins können von jedem Mitglied initiiert werden unter dem Vorbehalt der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung. Für Projekte und Arbeitskreise muss es eine schriftliche Beschreibung geben. Eine Leitung ist zu benennen. Ein Projektbudget ist, falls erforderlich, zu definieren. Die Mitgliederversammlung kann dazu auch Sonderzahlungen und Umlagen beschließen.

§ 12 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen. Dies gilt auch für Änderungen des Vereinszwecks. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt sind.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel der gültig abgegebenen Stimmen. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden bzw. durch dessen Stellvertreter unter Wahrung einer Einladungsfrist von 6 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntmachung der Tagesordnung.

(3) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine andere Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Ansonsten geht das Vereinsvermögen in Höhe der unverbrauchten Umlagen an die Mitglieder, darüber hinaus an die Gemeinde Gräfelfing.

§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Pflichten aus dieser Satzung, insbesondere für Beitragsforderungen, ist ausschließlich das für den Sitz des Vereins zuständige Amtsgericht, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen Abweichendes regeln.

§ 15 Schlussbestimmung, Inkrafttreten

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, so bleiben trotzdem alle übrigen Bestimmungen wirksam. Der Vorstand hat unwirksame Bestimmungen durch wirksame Bestimmungen zu ersetzten, die dem Sinn und Zwecke der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen. Im Übrigen gilt das gesetzliche Vereinsrecht.

Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 22. Februar 2022 beschlossen worden.
Sie wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 27. April 2022 geändert.
Sie wurde durch Vorstandsbeschluss am 21.Juni 2022 geändert.

Der Verein wurde am 12. August 2022 unter der Nummer VR 209621 beim Amtsgericht München in das Vereinsregister eingetragen.

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